§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Bergmann GmbH werden folgende Bedingungen vereinbart:
(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend.
(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(4) Ist der Kunde Vollkaufmann, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.Bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffe und Mineralöle die Werksbedingungen.Bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut.
(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Lieferung
(1) Die Bergmann GMBH ist bei Lieferschwierigkeiten zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Die Bergmann GMBH ist berechtigt, das Mischfutter/den Mischdünger ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich zugesichert, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(3) Mengen bei Aufträgen und in Lieferabschlüssen gelten bei loser Ware stets als ca.-Mengen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Kontraktmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.
(4) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Bergmann GMBH die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach setzen von einer Nachfrist in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten.
§ 3 Preise
(1) Die Lieferungen und Leistungen der Bergmann GMBH erfolgen, soweit keine Preise vereinbart worden sind, zum Marktpreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. (2) Ändern sich innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß maßgebliche Faktoren, zum Beispiel Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis‑, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so kann der vereinbarte Kaufpreis unter Nachweis entsprechend angepasst werden.
§ 4 Mängelrügen
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Bergmann GMBH innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Tagen nach Ablieferung fernschriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzere Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden von der Bergmann GMBH nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer akkreditierten Untersuchungs- und Forschungsanstalt (z.B. LUFA) aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde.
(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann Bergmann GmbH ersatzweise mangelfreie Ware liefern.
(4) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.
(5) Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht. (6) Bergmann GMBH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für eine etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.
§ 5 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leih-Behältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse das Landhandelsunternehmen ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt Bergmann GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der Bergmann GMBH gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.
(2) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Bergmann GMBH, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung.
(3) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Bergmann GMBH sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden. Die aus dem Grundgeschäft stammenden Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von Bergmann GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Zahlungsverweigerung und Zahlungsverzug
(1) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(2) Die Bergmann GMBH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen, verlangen.
§ 8 Erfüllungshindernisse
(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die Bergmann GMBH das Recht, den hiervon betroffenen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären. Bergmann GmbH hat eine diesbezügliche schriftliche Erklärung unverzüglich nach bekannt werden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraumes, abzugeben.
(3) Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeitsaussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist die Bergmann GMBH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Käufer eine Verlängerung des Lieferungszeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.
(4) Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs. 1 oder Abs. 3 fernschriftlich zu unterrichten. Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Bergmann GMBH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Bergmann GMBH. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum von Bergmann GmbH verbleibenden Ware erfolgt für sie als Hersteller und in ihrem Auftrag, ohne daß ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Bergmann GMBH steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Bergmann GMBH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware der Bergmann GMBH erwirbt, überträgt er der Bergmann GMBH mit Vertragsabschluß das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Bergmann GMBH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an Bergmann GMBH ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Für den Fall, dass die von Bergmann GmbH gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer der Bergmann GMBH hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für die Bergmann GMBH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an Bergmann GmbH abgetreten.
(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum der Bergmann GMBH stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluß an Bergmann GmbH ab. Für den Fall, daß die Ware nur im Miteigentum der Bergmann GMBH steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Bergmann GMBH nicht gehörenden Waren – gleichgültig, in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Bergmann GMBH dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die der Bergmann GMBH zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf gegen dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf Bergmann GmbH über. Der Käufer hat der Bergmann GMBH ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Bergmann GMBH die Ware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Bergmann GMBH alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Bergmann GMBH den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen.
(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum der Bergmann GMBH stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Solange das Eigentum der Bergmann GMBH an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Verkäufer hiermit der Bergmann GMBH zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
§ 10 Pfandrechte
Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Bergmann GMBH nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten ein, soweit möglich im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechts.
§ 11 Sicherheitserklärung für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO
Sie erklären als Geschäftspartner der Bergmann GmbH, dass:
(1) Waren die für die Bergmann GMBH produziert, gelagert, befördert, an die Bergmann GmbH oder deren Kunden geliefert oder von der Bergmann GMBH oder deren Lieferanten übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderungen vor unbefugten Zugriffen geschützt sind.
(2) das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist.
(3) Personen, die im Auftrag der Geschäftspartner der Bergmann GMBH handeln, von den Geschäftspartnern der Bergmann GMBH unterrichtet wurden, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Sitz von Bergmann GmbH zuständige Gericht.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Alle Streitigkeiten aus der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften der Bergmann GMBH mit Vollkaufleuten kann nach Wahl der Bergmann GMBH anstelle der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht eine deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden werden. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit bestimmt sich das Schiedsgericht nach den Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
(2)Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und Bergmann GmbH ergibt sich der Gerichtsstand aus § 11. Den Parteien bleibt es unbenommen, gemäß § 1027 ZPO einen Schiedsvertrag in einer gesonderten Urkunde abzuschließen.
§ 14 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.